Für jedes bei der Polizei nach diesem Gesetz geführte automatisierte Dateisystem über personenbezogene Daten ist jeweils eine Errichtungsanordnung zu erlassen.
Diese hat folgende Festlegungen zu enthalten:
Bezeichnung des Dateisystems,
Prüffristen nach § 48 Absatz 5 Satz 1,
Art der Datenverarbeitung sowie
Angaben über die Verfahren zur Übermittlung, zur Prüfung der Fristen und zur Auskunftserteilung.
Dies gilt nicht für Dateisysteme, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden.
Die Errichtungsanordnung tritt an die Stelle des Verfahrensverzeichnisses nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/679 und § 56 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes.
Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung regelt das Nähere durch Ausführungsvorschriften.
Die Polizei übersendet die Errichtungsanordnung der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zur Kenntnis.
Die Speicherung personenbezogener Daten in automatisiert geführten Dateisystemen ist auf das erforderliche Maß zu beschränken.
Die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateisysteme ist in angemessenen Abständen zu überprüfen.