48b

§ 48b BNotO

Antrag auf Verlängerung der Amtszeit bei Anwaltsnotaren

(1)

Auf Antrag eines Anwaltsnotars kann die Amtszeit nach dem Erreichen der Altersgrenze zweimal um einen Zeitraum von jeweils 3 Jahren verlängert werden.

(2)
1

Ein Antrag auf eine erste Verlängerung ist spätestens 18 Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen.

2

Ein Antrag auf eine zweite Verlängerung ist frühestens nach dem Beginn der ersten verlängerten Amtszeit und spätestens 18 Monate vor deren Ablauf zu stellen.

3

Über Anträge nach den Sätzen 1 und 2 ist eine Eingangsnachricht zu erteilen.

(3)

Zu Anträgen auf Verlängerung ist der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4)
1

Eine erste verlängerte Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anwaltsnotar das 73. Lebensjahr vollendet.

2

Eine zweite verlängerte Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anwaltsnotar das 76. Lebensjahr vollendet.

3

Die Sätze 1 und 2 gelten unabhängig vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem Antragsteller. § 48c Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

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BNotO

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