48b

§ 48b BImSchG

Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen

1

Rechtsverordnungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 48a Absatz 1 und § 48a Absatz 1a dieses Gesetzes sind dem Bundestag zuzuleiten.

2

Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat.

3

Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden.

4

Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet.

5

Hat sich der Bundestag nach Ablauf von vier Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet.

6

Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Rechtsverordnungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für den Fall, dass wegen der Fortentwicklung des Standes der Technik die Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen nach § 7 Absatz 1a erforderlich ist.

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