487

§ 487 ZPO

Inhalt des Antrages

Der Antrag muss enthalten:

1.

die Bezeichnung des Gegners;

2.

die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;

3.

die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;

4.

die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.

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ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
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