Der Antrag muss enthalten:
die Bezeichnung des Gegners;
die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.