48

§ 48 WaStrG

Anforderungen der Sicherheit und Ordnung

1

Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist dafür verantwortlich, dass die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen und Schifffahrtszeichen sowie die bundeseigenen wasserbaulichen Anlagen allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen.

2

Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen bedarf es nicht.

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WaStrG

Bundeswasserstraßengesetz

DE Bund
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