48

§ 48 KomWG

Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften

Die Vorschriften zu Gemeinderatswahlen (Erster Teil, Erster Abschnitt) gelten für Kreistagswahlen entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nicht etwas Anderes ergibt.

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KomWG

Kommunalwahlgesetz

SN Sachsen
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