Die Anstalt trägt alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kosten.
Sie finanziert sich aus eigenen Einnahmen (Gebühren, Auslagen) sowie aus einem Anteil an dem Rundfunkbeitrag gemäß § 55.
Das Verwaltungskostengesetz des Sitzlandes gilt entsprechend.
Für Amtshandlungen gegenüber einem Antragsteller, einem Rundfunkveranstalter und Telemedienanbieter, gegenüber einem Medienplattform- und Benutzeroberflächenanbieter erhebt die Anstalt Verwaltungsgebühren und Auslagen.
Die Einzelheiten über die Gebühren einschließlich der Gebührentatbestände und Gebührensätze sowie über die Auslagen werden durch Satzung der Anstalt festgestellt.
Die Satzung bedarf der Zustimmung der für die Genehmigung des Haushaltsplans zuständigen Behörde.