48

§ 48 SPolDVG

Datenübermittlung an Polizeibehörden und öffentliche Stellen der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten und der assoziierten Staaten

(1)

Im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ist die Übermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe der §§ 44 bis 46 an Polizeibehörden und sonstige öffentliche Stellen

1.

anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

2.

der Staaten, in denen der Schengen-Besitzstand gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 1999/435/EG des Rates vom 20. Mai 1999 (ABl. L 239 vom 22. Dezember 2000, S. 1) angewandt wird, oder

3.

der Europäischen Union

unter Beachtung des Dienstweges nach den Absätzen 2 und 3 zulässig.

(2)
1

Die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt grundsätzlich über das Bundeskriminalamt als zentraler Stelle der Bundesrepublik Deutschland an die jeweilige nationale zentrale Stelle.

2

Im Eilfall kann die Übermittlung unmittelbar an die zuständigen nationalen Polizeibehörden des jeweiligen Vertragsstaates erfolgen.

3

Die zentralen Stellen der betroffenen Vertragsstaaten sind jedoch über das Bundeskriminalamt unverzüglich zu unterrichten.

(3)

Im Grenzbereich übermittelt die Landespolizeidirektion im Rahmen seiner Zuständigkeit und auf der Grundlage der bestehenden bilateralen Vereinbarungen sowie unter Beachtung der innerstaatlichen Benachrichtigungspflichten personenbezogene Daten an die zuständigen Polizeibehörden in Frankreich und Luxemburg, insbesondere in Frankreich an die Groupements der Gendarmerie Nationale und die Directions Départementales der Police Nationale in den Départements Niederrhein, Hochrhein und Mosel und in Luxemburg an die Direction Générale der Police Grand Ducal über die dortige zentrale Stelle und an die Nachbardienststellen.

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SPolDVG

Saarländisches Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei

SL Saarland
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