Bis zur Einrichtung der nach § 21 Absatz 3, § 28 Absatz 3 und § 36 Absatz 3 geforderten berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen haben die Beamtinnen und Beamten in Abhängigkeit von der jeweiligen Laufbahngruppe in angemessenem Umfang an ausgewählten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 21 Absatz 1 Nummer 4, § 28 Absatz 1 Nummer 4 und § 36 Absatz 1 Nummer 4 noch keine Dienstzeit von 25 Jahren erbracht haben, tritt an die Stelle dieser Dienstzeit die Vollendung des 50. Lebensjahres.