Im Fall der Wiedererkrankung an den Folgen des Versicherungsfalls gelten die §§ 45 bis 47 mit der Maßgabe entsprechend, daß anstelle des Zeitpunkts der ersten Arbeitsunfähigkeit auf den der Wiedererkrankung abgestellt wird.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
SGB 7
Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung
Bund
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