Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden.
Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.
Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen.
Sie sind vor der Entscheidung zu hören.