Bei folgenden Maßnahmen sind die dort jeweils benannten Personen nach Abschluss der Maßnahme zu benachrichtigen:
bei Maßnahmen nach § 33 (anlassbezogene Kennzeichenerfassung) die Personen, deren personenbezogene Daten aufgrund eines Trefferfalls, der sich nach Überprüfung der Übereinstimmung zwischen den erfassten Daten und den Daten aus dem Fahndungsbestand als Treffer bestätigt hat, erhoben und weiterverarbeitet wurden,
bei Maßnahmen nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6 (längerfristige Observation, Bildaufzeichnungen, Tonaufzeichnungen, technische Observationsmittel)
die Adressaten der Maßnahme sowie
die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden,
bei Maßnahmen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 und 5 (Einsatz eines verdeckten Ermittlers oder einer Vertrauensperson)
die Adressaten der Maßnahme,
die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden, sowie
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der verdeckte Ermittler oder die Vertrauensperson betreten hat,
die Adressaten der Maßnahme,
sonstige überwachte Personen sowie
Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
bei Maßnahmen nach § 36 (Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation) die Beteiligten der überwachten oder betroffenen Telekommunikation,
bei Maßnahmen nach § 37 (Identifizierung und Lokalisierung von mobilen Telekommunikationsendgeräten) die Adressaten der Maßnahme,
bei Maßnahmen nach § 38 (Auskunft über Nutzungsdaten) die Nutzer,
bei Maßnahmen nach § 39 (Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in informationstechnischen Systemen)
die Adressaten der Maßnahme,
die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden,
bei Maßnahmen nach § 40 Abs. 1 (Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation) die Adressaten der Maßnahme,
bei Maßnahmen nach § 41 (Funkzellenabfrage)
die Adressaten der Maßnahme sowie
die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden,
bei Maßnahmen nach § 42 Abs. 1 Satz 2 (Auskunft über Bestandsdaten)
die Adressaten der Maßnahme sowie
die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden,
bei Maßnahmen nach § 43 (polizeiliche Beobachtung)
die Adressaten der Maßnahme sowie
die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden,
bei Maßnahmen nach § 44 (Rasterfahndung) die Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden.
Sind mehrere verdeckte Datenerhebungen in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang durchgeführt worden, erfolgt die Benachrichtigung nach Abschluss der letzten Maßnahme.
Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer Person entgegenstehen.
Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nr. 2, 3, 5, 8, 10 bis 12 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat.
Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.
§ 28 Abs. 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
Die Benachrichtigung nach Absatz 1 ist zurückzustellen, soweit sie
ein wegen desselben Sachverhalts eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren,
den Zweck der Maßnahme,
den Bestand des Staates, Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, oder
im Falle des § 34 Abs. 2 Nr. 4 und 5 die Möglichkeit der weiteren Verwendung des verdeckten Ermittlers oder der Vertrauensperson
gefährden würde.
Eine nach Satz 1 Nr. 1 zurückgestellte Benachrichtigung ist in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt.
Fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme kann mit richterlicher Zustimmung endgültig von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn die Gründe für die Zurückstellung der Benachrichtigung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegen werden und eine Verwendung der Daten gegen die betroffene Person ausgeschlossen ist.
In diesem Fall sind die Daten zu löschen und die Löschung ist zu dokumentieren.
Über die Zustimmung entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist.
Bedurfte die Maßnahme nicht der richterlichen Anordnung, ist für die Zustimmung das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat, zuständig.
Für die Berechnung der in Satz 1 genannten Frist zur Einholung der richterlichen Zustimmung für jede weitere Zurückstellung der Benachrichtigung gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
Die Gründe für die Zurückstellung oder das Unterbleiben der Benachrichtigung sind zu dokumentieren.