48

§ 48 NKomVG

Recht zur Wahl der Mitglieder der Vertretung

(1)
1

Zur Wahl der Abgeordneten und der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten sind Personen berechtigt, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und am Wahltag

1.

mindestens 16 Jahre alt sind und

2.

seit mindestens drei Monaten in der Kommune den Wohnsitz haben.

2

Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Satz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.

(2)

Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die durch Entscheidung eines Gerichts nach deutschem Recht kein Wahlrecht besitzen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NKomVG

Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz

NI Niedersachsen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.