48

§ 48 LKrO

Anzuwendende Vorschriften

Auf die Wirtschaftsführung des Landkreises finden die für die Stadtkreise und Großen Kreisstädte geltenden Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechende Anwendung, soweit nachstehend keine andere Regelung getroffen ist.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LKrO

Landkreisordnung

BW Baden-Württemberg
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