48

§ 48 LHG M-V

Forschungsberichte, Veröffentlichung von Forschungsergebnissen

(1)
1

Die Hochschulen berichten in regelmäßigen Abständen über die Forschungstätigkeit an der Hochschule.

2

Der Bericht soll auch Angaben über wesentliche Forschungsergebnisse und Kosten der Forschung in der Hochschule und ihren Fachbereichen enthalten.

3

Er soll Forschungsschwerpunkte nennen und die Organisation der Forschung darstellen.

4

Der Bericht ist zu veröffentlichen.

(2)
1

Ergebnisse von Forschungsvorhaben sollen schnellstmöglich durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Publikationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

2

Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter und Studierende, die einen eigenen wissenschaftlichen oder sonstigen wesentlichen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren zu nennen; soweit möglich ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.

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