48

§ 48 LBKG

Rechts- und Gleichstellung der Helfenden der Hilfsorganisationen in der allgemeinen Hilfe

(1)
1

Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen Rechte und Pflichten der Helfenden nur gegenüber der Hilfsorganisation, der sie angehören.

2

Soweit die organisationseigenen Regelungen nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Regelungen für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige entsprechend.

(2)

Die Rechtsverhältnisse zwischen den öffentlich-rechtlichen Hilfsorganisationen des Bundes und anderer Länder und deren Helfenden bleiben unberührt.

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LBKG

Brand- und Katastrophenschutzgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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