48

§ 48 LBG NRW

Pflicht zur Nebentätigkeit

1

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen der dienstvorgesetzten Stelle eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.

2

Durch die Nebentätigkeit dürfen dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.

3

Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung während der Ausübung der Nebentätigkeit, so ist das Verlangen zu widerrufen.

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LBG NRW

Landesbeamtengesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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