Verstößt ein Originator, Sponsor, ursprünglicher Kreditgeber oder eine Verbriefungszweckgesellschaft gegen die Anforderungen der 6 Verordnung 2017/2402</gco-l-u>">Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26, 26b bis 26e oder 27 Absatz 1 oder Absatz 4 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2017/2402</gco-l-u>, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die den Verstoß begründenden Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft eingestellt werden, sowie verlangen, dass deren Wiederholung verhindert wird.
Wird eine Verbriefung als STS-Verbriefung im Sinne des 18 Verordnung 2017/2402</gco-l-u>">Artikels 18 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2017/2402</gco-l-u> bezeichnet und hat ein Originator, ein Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft gegen eine der Anforderungen der Artikel 19 bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e dieser Verordnung verstoßen oder macht ein Originator oder Sponsor eine irreführende Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung, kann die Aufsichtsbehörde vorübergehend verbieten, dass Originator und Sponsor gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung melden, dass ihre Verbriefungen die Anforderungen der Artikel 19 bis 22, der Artikel 23 bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e dieser Verordnung erfüllen.
Verletzt ein gemäß 28 Verordnung 2017/2402</gco-l-u>">Artikel 28 Absatz 1 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2017/2402</gco-l-u> zugelassener Dritter seine Pflicht gemäß Artikel 28 Absatz 2 dieser Verordnung, kann die Bundesanstalt ihm vorübergehend untersagen, gemäß Artikel 28 Absatz 1 dieser Verordnung zu bewerten, ob Verbriefungen die in den Artikeln 19 bis 26 oder den Artikeln 26b bis 26e dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen.