48

§ 48 JAPO M-V

Bewertung der Aufsichtsarbeiten

(1)

Die Bewertung der Aufsichtsarbeiten richtet sich nach den §§ 16 und 17 Absatz 1.

(2)
1

Die auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu errechnende Gesamtnote des schriftlichen Abschnitts der Prüfung errechnet sich aus der Summe der Einzelnoten geteilt durch acht.

2

Sie wird zusammen mit den Einzelnoten spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JAPO M-V

Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung

MV Mecklenburg-Vorpommern
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