48

§ 48 HSG LSA

Privatdozenten, Privatdozentinnen, außerplanmäßige Professoren und außerplanmäßige Professorinnen

(1)
1

Privatdozenten oder Privatdozentinnen haben die Befugnis zur selbstständigen Lehre für ein bestimmtes Fach an der Universität, an der sie habilitiert worden sind oder Juniorprofessoren beziehungsweise Juniorprofessorinnen waren.

2

Die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Universität sind Privatdozenten und Privatdozentinnen nach Maßgabe der Verwaltungs- und Benutzungsordnungen zugänglich zu machen.

3

Die Tätigkeit von Privatdozenten und Privatdozentinnen kann nur versagt werden, wenn durch sie ein ordnungsgemäßer Lehr- und Forschungsbetrieb im Fachbereich erheblich erschwert würde.

(2)
1

Die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent“ oder „Privatdozentin“ erlischt

1.

durch schriftlichen Verzicht gegenüber dem Rektor oder der Rektorin,

2.

durch Ernennung zum Professor oder zur Professorin an einer anderen Hochschule,

3.

durch Bestellung zum Privatdozenten oder zur Privatdozentin oder durch Verleihung einer entsprechenden Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule,

4.

durch Verurteilung in einem ordentlichen Strafverfahren durch ein deutsches Gericht, wenn dieses Urteil bei einem Beamten oder einer Beamtin den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte.

2

Besitzt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 die Hochschule, an die der Privatdozent oder die Privatdozentin berufen wird, nicht das Promotionsrecht, kann der Fachbereich der Universität auf Antrag die Berechtigung feststellen, weiterhin Lehrveranstaltungen an der Universität durchzuführen und Promotionen zu betreuen.

3

Die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent“ oder „Privatdozentin“ kann widerrufen werden, wenn die Erfüllung einer vom Fachbereichsrat beschlossenen Lehrverpflichtung nicht nachgewiesen wird.

4

Sie ruht, solange ein Privatdozent oder eine Privatdozentin als Professor oder Professorin an der eigenen Universität beschäftigt wird.

(3)
1

An einer Universität oder an der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle entscheidet der Senat auf Antrag einer Fakultät darüber, einem Privatdozenten oder einer Privatdozentin oder einer Persönlichkeit, die in der künstlerischen Lehre tätig ist, nach in der Regel vierjähriger Bewährung in Lehre, Forschung, Entwicklung und künstlerischer Tätigkeit die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ oder „außerplanmäßige Professorin“ zu verleihen.

2

Die Bezeichnung kann in der Form „Professor“ oder „Professorin“ geführt werden.

3

Die Verleihung erfolgt durch die Leitung der Hochschule.

4

Die Verleihung kann widerrufen werden, wenn aus Gründen, die diese Person zu vertreten hat, zwei Jahre keine Lehre und Forschungstätigkeit ausgeübt wurde, es sei denn, sie hat das 62. Lebensjahr vollendet.

5

Das Verfahren zur Verleihung und deren Widerruf regelt der Senat durch eine Satzung.

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