48

§ 48 HGB

(1)

Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.

(2)

Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HGB

Handelsgesetzbuch

DE Bund
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