48

§ 48 BremPolG

Datenabgleich

1

Der Polizeivollzugsdienst darf rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten mit Dateien abgleichen, die der Suche nach Personen oder Sachen dienen.

2

Der Polizeivollzugsdienst kann darüber hinaus jedes amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen mit den in Satz 1 genannten Dateien abgleichen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

3

Ein Abgleich der nach § 26 Absatz 3 erhobenen personenbezogenen Daten ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig.

4

Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten mit dem Inhalt anderer von ihm geführter Dateien im Rahmen der Zweckbestimmung dieser Dateien abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe der Gefahrenabwehr erforderlich ist.

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