48

§ 48 BremHG

Semesterzeiten

(1)
1

Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft erlässt unter Beachtung überregionaler Regelungen Grundsätze, in deren Rahmen die Hochschulen die Semester- und die Lehrveranstaltungszeiten selbst festsetzen.

2

Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft kann eine Mindestlehrveranstaltungszeit festsetzen.

3

In besonderen Ausnahmesituationen kann sie die Semester- und Lehrveranstaltungszeiten selbst festsetzen.

(2)

In der lehrveranstaltungsfreien Zeit sollen Möglichkeiten zur Studienberatung und Vertiefung des Studiums geboten werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremHG

Bremisches Hochschulgesetz

HB Bremen
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