48

§ 48 BPersVG

Bekanntmachungen und Aushänge

1

Dem Personalrat werden in den Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Aushänge zur Verfügung gestellt.

2

Er kann Mitteilungen an die Beschäftigten über Angelegenheiten, die sie betreffen, herausgeben.

3

Für Informationen nach den Sätzen 1 und 2 kann der Personalrat die in der Dienststelle üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationssysteme nutzen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BPersVG

Bundespersonalvertretungsgesetz

DE Bund
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