48

§ 48 BNotO

Entlassung

1

Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen.

2

Das Verlangen muß der Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden.

3

Es kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der Landesjustizverwaltung zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.

4

Die Entlassung ist von der Landesjustizverwaltung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.

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BNotO

Bundesnotarordnung

DE Bund
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