Die Zwischenprüfung entfällt, sofern
die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, oder
die Ausbildungsordnung vorsieht, dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung im Umfang von mindestens zwei Jahren anzurechnen ist, und die Vertragsparteien die Anrechnung mit mindestens dieser Dauer vereinbart haben.
Umzuschulende sind auf ihren Antrag zur Zwischenprüfung zuzulassen.
§§ 27 bis 49: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3