47f

§ 47f BImSchG

Rechtsverordnungen

(1)
1

Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG in deutsches Recht zu erlassen, insbesondere

1.

zur Definition von Lärmindizes und zu ihrer Anwendung,

2.

zu den Berechnungsmethoden für Lärmindizes und zur Bewertung gesundheitsschädlicher Auswirkungen,

3.

zur Information der Öffentlichkeit über zuständige Behörden sowie Lärmkarten und Lärmaktionspläne,

4.

zu Kriterien für die Festlegung von Maßnahmen in Lärmaktionsplänen.

(2)

Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Regelungen zu erlassen

1.

zum Format und Inhalt von Lärmkarten und Lärmaktionsplänen,

2.

zur Datenerhebung und Datenübermittlung.

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BImSchG

Bundes-Immissionsschutzgesetz

DE Bund
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