Die Polizei kann rechtmäßig gespeicherte personenbezogene Daten ausschließlich zur Vorbereitung der automatisierten Datenanalyse nach Absatz 2 Satz 1 auf einer Analyseplattform automatisiert zusammenführen, verknüpfen und aufbereiten.
Diese zusammengeführten Daten kann die Polizei, auch gemeinsam mit weiteren rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten, nach Absatz 2 Satz 2 verknüpfen, aufbereiten und auswerten sowie für statistische Zwecke anwenden (automatisierte Datenanalyse),
wenn die Maßnahme zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist,
wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise
eine terroristische Straftat oder
eine in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung genannte und voraussichtlich auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat
begangen werden soll und die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist, oder
wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen oder an ihr teilnehmen wird, und die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist.
In den Fällen des Satzes 2 ist die Maßnahme nur zulässig, wenn sie nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht.
Die automatisierte Anwendung zur Auswertung vorhandener Daten erfolgt anhand von Suchbegriffen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt, bezogen auf einen Anlass im Sinne des Satzes 2 ergeben.
Unter den Voraussetzungen von Satz 2 Nummer 1 und 3 ist auch die Nutzung selbstlernender Systeme zulässig, im Übrigen jedoch nur, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise
eine terroristische Straftat oder
eine in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung genannte und voraussichtlich auch im Einzelfall besonders schwerwiegende Straftat
begangen werden soll und die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist.
Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass bei der automatisierten Datenanalyse diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden.
Es werden nur mit den Suchparametern übereinstimmende Daten angezeigt.
Automatisierte Entscheidungsfindungen und Sachverhaltsbewertungen sind unzulässig.
Alle Ergebnisse der automatisierten Datenanalyse müssen aus den in Absatz 2 Satz 1 bis 4 genannten Daten durch menschliche Gedankengänge nachvollziehbar sein.
Sollen in der Folge der automatisierten Datenanalyse Maßnahmen gegen Personen getroffen werden, dürfen diesen Maßnahmen allein Daten in einer nicht nach dem hiesigen Absatz verarbeiteten Fassung zugrunde gelegt werden.
Bei der automatisierten Datenanalyse können auf der Analyseplattform rechtmäßig gespeicherte Vorgangsdaten, Falldaten, Daten aus den polizeilichen Auskunftssystemen, Telekommunikationsdaten, Daten aus Asservaten, Daten aus dem polizeilichen Informationsaustausch, soweit sie der polizeilichen Aufgabenerfüllung dienen, und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch Nutzungs- und Verkehrsdaten weiterverarbeitet werden.
Datensätze aus gezielten Abfragen in Datenverbünden der Polizei und gesondert geführten staatlichen Registern können, auch automatisiert, erhoben und in die Weiterverarbeitung einbezogen werden.
Eine direkte Anbindung an Internetdienste mit Ausnahme geschlossener behördlicher Datennetze ist ausgeschlossen.
Einzelne gesondert gespeicherte Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden.
Nicht in die Datenanalyse einbezogen werden Vorgangsdaten von Unbeteiligten. § 42a Absatz 1 bis 4, § 42b und § 42c Absatz 1 gelten entsprechend; § 48 bleibt unberührt.
In einem Konzept der Kategorisierung und Kennzeichnung personenbezogener Daten ist anhand der Maßstäbe des Veranlassungszusammenhangs und der Grundrechtsrelevanz vorzusehen, welche personenbezogenen Daten in welcher Weise in eine automatisierte Anwendung zur Datenanalyse einbezogen werden dürfen.
Die Höchstspeicherdauer richtet sich nach den Speicherfristen der Ursprungsdaten.
Für Verkehrsdaten in der Analyseplattform beträgt sie höchstens zwei Jahre, sofern die Daten nicht für die Fallbearbeitung weiter benötigt werden.
Zugriff auf die automatisierte Datenanalyse dürfen nur ausgewählte und geschulte Polizeidienstkräfte haben.
Werden selbstlernende Systeme eingesetzt, so darf die automatisierte Datenanalyse nur durch die Leitung des Landeskriminalamtes, deren Vertretung im Amt oder durch von dieser besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes angeordnet werden.
Durch organisatorische und technische Maßnahmen sind die Zugriffsmöglichkeiten der eingesetzten Polizeidienstkräfte auf das erforderliche Maß zu beschränken.
In einem Rollen- und Rechtekonzept ist die zweckabhängige Verteilung der Zugriffsrechte zu bestimmen; diese müssen sachlich auf das erforderliche Maß eingeschränkt werden.
Die Zugriffe sind zu begründen und zu protokollieren; dabei ist auch das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu dokumentieren.
Personen, deren personenbezogene Daten nach Absatz 1 weiterverarbeitet wurden und gegen die anschließend weitere Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen wurden, sind nach Abschluss der Folgemaßnahmen gemäß § 42 des Berliner Datenschutzgesetzes über die Datenverarbeitung nach Absatz 1 zu benachrichtigen; § 27d Absatz 2, 3 und 5 gilt entsprechend.
Die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte führt spätestens alle zwei Jahre stichprobenartige Kontrollen durch.
Die Polizei kann von ihr rechtmäßig gespeicherte personenbezogene Daten nach Absatz 2 Satz 1 und 2 weiterverarbeiten, wenn dies erforderlich ist, um die automatisierte Datenanalyse zu testen.
Personenbezogene Daten sind für die Verwendung zu Testzwecken zu anonymisieren.
Kann der Zweck des Tests mit anonymisierten Daten nicht erreicht werden oder ist die Anonymisierung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, sind die Daten zu pseudonymisieren.
Kann der Zweck des Tests auch mit pseudonymisierten Daten nicht erreicht werden oder ist auch die Pseudonymisierung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, dürfen personenbezogene Daten verwendet werden.
Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur unter Beachtung des § 51a Absatz 2 verwendet werden.
Die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen oder durch einen verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, ist unzulässig.
Die Einrichtung und jede wesentliche Änderung der automatisierten Datenanalyse erfolgen durch Anordnung der Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt; diese Befugnis kann auf die Leitung des Landeskriminalamtes oder ihre Vertretung im Amt übertragen werden.
Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderungen nach Satz 1 anzuhören; bei Gefahr im Verzug ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen.
Im Übrigen bleiben die Aufgaben und Befugnisse der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unberührt.
Das Nähere zu den Absätzen 2 bis 4 bestimmen zu veröffentlichende Verwaltungsvorschriften.
Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor dem Erlass oder einer Änderung der Verwaltungsvorschriften anzuhören.
Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus jährlich über die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen.
In dem Bericht ist insbesondere darzustellen, in welchem Umfang von den Maßnahmen aus Anlass welcher Gefahrenlagen Gebrauch gemacht wurde.
Die parlamentarische Kontrolle auf der Grundlage dieses Berichts wird von einem Kontrollgremium ausgeübt.
Die Vorschriften des Fünften Abschnitts des Verfassungsschutzgesetzes Berlin gelten entsprechend.