47

§ 47 StVollzG NRW

Krankenbehandlung während vollzugsöffnender Maßnahmen

1

Während einer vollzugsöffnenden Maßnahme haben Gefangene Anspruch auf Krankenbehandlung in der für sie zuständigen Anstalt.

2

Ist ihnen eine Rückkehr in die zuständige Anstalt nicht zumutbar, soll die Krankenbehandlung in der nächstgelegenen Anstalt vorgenommen werden.

3

Ist eine medizinische Notfallbehandlung in einem Krankenhaus erforderlich, trägt die zuständige Anstalt die Kosten im Umfang des § 45, wenn die Gefangenen Ansprüche aus einer Krankenversicherung nicht geltend machen können.

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StVollzG NRW

Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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