47

§ 47 SchulG

Elternfortbildung

1

Elternfortbildung wird zur Förderung der Zusammenarbeit von Eltern und Schule durchgeführt.

2

Hierbei wirken der Landeselternbeirat und das fachlich zuständige Ministerium zusammen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SchulG

Schulgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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