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§ 47 SPolDVG

Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt worden sind

(1)
1

Personenbezogene Daten, die von einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union an die Vollzugspolizei übermittelt worden sind, dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden Stelle nur für die Zwecke verarbeitet werden, für die sie übermittelt worden sind.

2

Die Zustimmung kann bereits bei Gelegenheit der Übermittlung erteilt werden.

3

Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder die Verarbeitung erforderlich ist

1.

zur Verhütung von Straftaten, zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung,

2.

für andere justizielle oder verwaltungsbehördliche Verfahren, die mit der Verhütung von Straftaten, der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung unmittelbar zusammenhängen, oder

3.

zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

(2)
1

Die Vollzugspolizei hat von der übermittelnden Stelle mitgeteilte Bedingungen und besondere Verarbeitungsbeschränkungen, insbesondere Fristen, nach deren Ablauf die Daten zu löschen, einzuschränken oder auf die Erforderlichkeit ihrer fortgesetzten Speicherung zu prüfen sind, zu beachten.

2

Hat die übermittelnde Stelle eine nach ihrem innerstaatlichen Recht geltende Einschränk- oder Löschfrist mitgeteilt, dürfen die personenbezogenen Daten nach Ablauf dieser Frist nur noch für laufende Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsverfahren verarbeitet werden.

(3)

Die nach Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Daten dürfen an nicht-öffentliche Stellen innerhalb der Europäischen Union nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle übermittelt werden, soweit dies zur

1.

Verhütung von Straftaten,

2.

Strafverfolgung,

3.

Strafvollstreckung,

4.

Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder

5.

Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner

erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.

(4)

Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Schengen-assoziierte Staaten sowie Behörden und Informationssysteme, die aufgrund des Vertrages über die Europäische Union oder des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft errichtet worden sind.

(5)

Die nach Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Daten dürfen an Stellen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der in Absatz 4 genannten Stellen oder an dort ansässige internationale Organisationen nur unter den Voraussetzungen der §§ 49 bis 52 übermittelt werden.

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SPolDVG

Saarländisches Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei

SL Saarland
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