Zu protokollieren sind auch
bei Maßnahmen nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6 (längerfristige Observation, Bildaufzeichnungen, Tonaufzeichnungen, technische Observationsmittel)
die Adressaten der Maßnahme sowie
die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden,
bei Maßnahmen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 und 5 (Einsatz eines verdeckten Ermittlers oder einer Vertrauensperson)
die Adressaten der Maßnahme,
die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden, sowie
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der verdeckte Ermittler oder die Vertrauensperson betreten hat,
die Adressaten der Maßnahme,
sonstige überwachte Personen sowie
Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
bei Maßnahmen nach § 36 (Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation)
die Beteiligten der überwachten oder betroffenen Telekommunikation sowie
im Falle des § 36 Abs. 3 die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
bei Maßnahmen nach § 37 (Identifizierung und Lokalisierung von mobilen Telekommunikationsendgeräten) die Adressaten der Maßnahme,
bei Maßnahmen nach § 38 (Auskunft über Nutzungsdaten) die Nutzer,
bei Maßnahmen nach § 39 (Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in informationstechnischen Systemen)
die Adressaten der Maßnahme,
die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden, sowie
die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
bei Maßnahmen nach § 40 Abs. 1 (Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation) die Adressaten der Maßnahme,
bei Maßnahmen nach § 41 (Funkzellenabfrage)
die Adressaten der Maßnahme sowie
die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden,
bei Maßnahmen nach § 42 Abs. 1 Satz 2 (Auskunft über Bestandsdaten)
die Adressaten der Maßnahme sowie
die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden,
bei Maßnahmen nach § 43 (polizeiliche Beobachtung)
die Adressaten der Maßnahme sowie
die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden,
bei Maßnahmen nach § 44 (Rasterfahndung)
die in der Übermittlung nach § 44 Abs. 2 enthaltenen Merkmale sowie
die Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden.
Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Absatz 2 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.
Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden für Zwecke der Benachrichtigung nach § 48 und um der betroffenen Person oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt worden sind.
Sie sind bis zum Abschluss der Kontrolle nach Absatz 5 aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, es sei denn, dass sie für die in Satz 1 genannten Zwecke noch erforderlich sind.
Zu diesem Zweck sind ihm die Protokolle sowie die Dokumentationen von Datenlöschungen und Vernichtungen von Unterlagen in auswertbarer Weise zur Verfügung zu stellen.