Die Direktorin oder der Direktor wird vom Medienrat nach öffentlicher Ausschreibung der zu besetzenden Stelle auf die Dauer von fünf Jahren gewählt; mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Medienrates kann im Falle der beabsichtigten Wiederwahl von einer Ausschreibung abgesehen werden.
Zweimalige Wiederwahl ist zulässig.
Nach Ablauf der Amtszeit führt die Direktorin oder der Direktor die Geschäfte bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers weiter.
Der Medienrat kann die Direktorin oder den Direktor aus wichtigem Grund abberufen.
Für die Direktorin oder den Direktor findet § 43 entsprechende Anwendung.
Sie oder er darf dem Medienrat nicht angehören und soll die Befähigung zum Richteramt haben.
Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.
Die Satzung regelt die Vertretungsbefugnis.
In der Satzung werden auch die Fälle bestimmt, in denen die Direktorin oder der Direktor zur Vertretung der Mitzeichnung bedarf.
Die Direktorin oder der Direktor führt die laufenden Geschäfte der Anstalt.
Sie oder er hat vor allem folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Medienrates,
Überprüfung der Einhaltung der Zulassungs- und Zuweisungsbescheide einschließlich der Beteiligung bei späteren Änderungen,
Festsetzung und Einziehung der Gebühren, Auslagen und Abgaben,
Wahrnehmung der ihr oder ihm durch Satzung übertragenen Aufgaben,
Aufstellung des Haushaltsplans und Feststellung des Jahresabschlusses der Anstalt,
Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts und dessen Veröffentlichung,
Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Bediensteten der Anstalt und Wahrnehmung der Befugnisse des Arbeitgebers,
Zusammenarbeit mit anderen Landesmedienanstalten,
Ausübung der Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse zur Sicherung der Meinungsvielfalt (§ 1 Absatz 2 Nummer 3 dieses Staatsvertrages in Verbindung mit § 56 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages),
Hinwirken auf eine sachgerechte Lösung bei Anrufung wegen Uneinigkeit über die Aufnahme eines Angebots in eine Medienplattform oder die Bedingungen der Aufnahme gem. § 83 Absatz 3 Medienstaatsvertrag,
Ausführung der Beschlüsse von ZAK, KJM und GVK einschließlich der Ausführung der Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten,
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 11 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Telemediengesetzes,
Entscheidung über die Förderung nach § 37 Absatz 2 Satz 4 und § 55 Absatz 2 Satz 2 und über diesbezügliche Förderrichtlinien, sowie über die Förderung nach § 37 Absatz 2 Satz 5, sofern es sich um gebundene Entscheidungen handelt und
Entscheidungen nach § 17 Absatz 3 Satz 3 bei geringfügigen Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen und sonstigen Einflüssen.
Sie oder er ist gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter im Sinne von § 104 Absatz 3 und 5 Satz 1 Nummer 2 sowie § 107 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages.
Die Direktorin oder der Direktor ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten der Anstalt.
Ständiger Vertreter im Sinne von § 104 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors.