47

§ 47 LJVollzG

Weisungen für Lockerungen

1

Für Lockerungen sind die nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Weisungen zu erteilen.

2

Bei der Ausgestaltung der Lockerungen ist nach Möglichkeit auch den Belangen des Opfers Rechnung zu tragen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LJVollzG

Landesjustizvollzugsgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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