Bei der Errichtung baulicher und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, müssen Stellplätze oder Garagen in ausreichender Zahl, Größe und in geeigneter Beschaffenheit (notwendige Stellplätze und Garagen) hergestellt werden.
Ihre Zahl und Größe richtet sich nach Art und Zahl der vorhandenen und unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personennahverkehrs zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzerinnen und Benutzer sowie der Besucherinnen und Besucher der Anlagen.
Bei Änderungen von Anlagen nach Satz 1 oder bei Änderungen ihrer Nutzung ist nur der durch die Änderung verursachte Mehrbedarf an Stellplätzen und Garagen zu decken.
Wird die Zahl der notwendigen Stellplätze oder Garagen durch eine Örtliche Bauvorschrift (§ 85 Abs. 1 Nr. 7) festgelegt, ist diese Zahl maßgeblich.
Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen oder Garagen gilt nicht für Wohnungen oder Wohnheime, es sei denn, die Gemeinde bestimmt auf Grundlage einer Örtlichen Bauvorschrift nach Satz 4 etwas anderes.
Für Wohnungen, die uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sind, ist je Wohnung ein Stellplatz herzustellen; der Stellplatz muss mindestens 3,5 m breit und 5 m lang sein und ist als Stellplatz für Menschen mit Behinderungen zu kennzeichnen.
Die notwendigen Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist.
Die Bauaufsichtsbehörde kann, wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, im Einzelfall bestimmen, ob die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind.
Ist die Herstellung nach Absatz 2 nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich oder ist sie auf Grund einer Satzung nach § 85 Abs. 1 Nr. 8 untersagt oder eingeschränkt, so kann die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde gestatten, dass die Stellplatzpflicht durch Zahlung eines Geldbetrags abgelöst wird, sofern eine Ablösesatzung (§ 85 Abs. 1 Nr. 9) besteht.
Der Geldbetrag darf 80 vom Hundert der durchschnittlichen Herstellungskosten der Parkeinrichtungen einschließlich des Grunderwerbs im Gemeindegebiet oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebiets nicht überschreiten.
Der Geldbetrag ist zu verwenden für
die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen oder die Herstellung von Ladestationen für Elektromobilität,
sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen von ruhendem Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Fahrradverkehrs.
Für die Herstellung von Abstellplätzen für Fahrräder gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 sinngemäß.
Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen.
Die Pflicht zur Herstellung von Fahrradabstellplätzen entfällt bei Wohnungen, soweit die Herstellung von Fahrradabstellplätzen für Besucherinnen und Besucher auf dem Baugrundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.
Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt sowie das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört.
Sie müssen unter Berücksichtigung eines angemessenen Stauraums auf möglichst kurzem Weg von den öffentlichen Verkehrsflächen aus verkehrssicher zu erreichen sein.
Es kann verlangt werden, dass anstelle von Stellplätzen Garagen hergestellt werden.
Garagen und ihre Nebenanlagen müssen zu lüften sein.
Abfließende Treib- und Schmierstoffe müssen unschädlich beseitigt werden können.
Stellplatzflächen sollen durch Anpflanzungen gestaltet werden.
Werden mehr als vier Stellplätze hergestellt, ist das Baugrundstück mit standortgerechten Bäumen zu bepflanzen; dabei ist je fünf Stellplätzen ein Baum auf dem Baugrundstück zu pflanzen.
Notwendige Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze dürfen nicht zweckentfremdet benutzt werden.
Bei bestehenden Gebäuden des Landes sollen auf geeigneten Grundstücksflächen Abstellplätze für Fahrräder hergestellt werden.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.