47

§ 47 KV M-V

Erlass der Haushaltssatzung

(1)

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen.

(2)
1

Die Haushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu machen.

2

Vor ihrer öffentlichen Bekanntmachung ist die beschlossene Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und den Bestandteilen des letzten aufgestellten Jahresabschlusses gemäß § 60 Absatz 2 der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen, die Vorlage soll vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.

3

Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Festsetzungen, darf sie erst nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen hierzu öffentlich bekannt gemacht werden.

4

Wird die Genehmigung nicht, nur teilweise oder mit Nebenbestimmungen erteilt, ist in der öffentlichen Bekanntmachung hierauf hinzuweisen.

5

Rechtsaufsichtliche Entscheidungen zur Haushaltssatzung, die zu einem späteren Zeitpunkt geändert werden, sind öffentlich bekannt zu machen.

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