47

§ 47 HStVollzG

Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs

(1)

Zur Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs werden Kontrollen durchgeführt.

(2)
1

Eine Kontrolle kann allgemein angeordnet werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, zur Erfüllung des Eingliederungsauftrags oder zur Gesundheitsvorsorge geboten ist.

2

Gegen einzelne Gefangene kann eine Kontrolle angeordnet werden, wenn sie im Verdacht stehen, unerlaubt Suchtmittel zu besitzen oder solche konsumiert zu haben.

(3)

Bei Gefangenen, die eine Mitwirkung an der Durchführung der Kontrolle ohne hinreichenden Grund verweigern, ist in der Regel davon auszugehen, dass Suchtmittelfreiheit nicht gegeben ist.

(4)
1

Räumen Gefangene bei einem positiven Kontrollergebnis den Suchtmittelmissbrauch oder bei Verdacht der Manipulation der Probe die Manipulation nicht ein, ist eine Kontrolluntersuchung durch ein externes Fachlabor durchzuführen.

2

Bestätigt sich das positive Kontrollergebnis oder die Manipulation der Probe, haben die Gefangenen die Kosten für die zusätzliche Untersuchung zu tragen.

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