47

§ 47 GNotKG

Sache bei Kauf

1

Im Zusammenhang mit dem Kauf wird der Wert der Sache durch den Kaufpreis bestimmt.

2

Der Wert der vorbehaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet.

3

Ist der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Wert niedriger als der Verkehrswert, ist der Verkehrswert maßgebend.

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DE Bund
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