47

§ 47 BauGB

Umlegungsbeschluss

(1)
1

Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet.

2

Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen.

3

Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen.

(2)
1

Soll die Umlegung für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans eingeleitet werden, kann das Umlegungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist.

2

In diesem Falle muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Absatz 1) in Kraft getreten sein.

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