47

§ 47 BTGO 2025

Teilung der Abstimmung

1

Eine Fraktion kann oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages können vor der Abstimmung über eine Vorlage von Mitgliedern des Bundestages schriftlich die Teilung des Abstimmungsgegenstandes verlangen, sofern der Unterzeichner der Vorlage nicht widerspricht.

2

Bei Abstimmungen zu anderen Vorlagen kann auf schriftlichen Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Teilung der Frage beschlossen werden.

3

Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage auf Verlangen vorzulesen.

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BTGO 2025

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

DE Bund
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