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§ 47 ASOG Bln

Besondere Formen des Datenabgleichs

(1)
1

Die Polizei kann von öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen zur Abwehr einer durch Tatsachen belegten gegenwärtigen Gefahr für

1.

den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,

2.

Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person, soweit diese durch Straftatbestände geschützt ist, bei denen die Tat mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bedroht ist, oder

3.

für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,

die Übermittlung von zulässig speicherbaren personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus bestimmbaren Dateisystemen zum Zwecke des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist.

2

Die ersuchte Stelle hat dem Verlangen zu entsprechen.

3

Rechtsvorschriften über ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis bleiben unberührt.

(2)
1

Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt sowie auf im einzelnen Falle festzulegende Merkmale zu beschränken.

2

Werden wegen technischer Schwierigkeiten, die mit angemessenem Zeit- oder Kostenaufwand nicht beseitigt werden können, weitere Daten übermittelt, dürfen diese nicht verwertet werden.

(3)
1

Die Maßnahme bedarf der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist.

2

Wird eine Anordnung unanfechtbar aufgehoben, sind bereits erhobene Daten zu löschen.

3

Andere Behörden sind von der Unzulässigkeit der Speicherung und Verwertung der Daten zu unterrichten. § 44 Absatz 3 und § 61 Absatz 3 Satz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes gelten nicht.

(4)
1

Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist durch die Polizei fortlaufend über die Maßnahmen zu unterrichten.

2

Die §§ 27b und 51b bleiben unberührt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ASOG Bln

Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz

BE Berlin
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