Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse.
Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat.
Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch
die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und
die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten sind.
§ 464a Abs. 2 Nr. 2: Mit dem GG nach Maßgabe der Entscheidungsformel vereinbar, BVerfGE v. 6.11.1984; 1985 I 194 - 2 BvL 16/83 -