46

§ 46 WaStrG

Rechtsverordnungen

1

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über

1.

die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1,

2.

die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5),

3.

die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs im Rahmen des § 6,

4.

die Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zuständigkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt sind.

2

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

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WaStrG

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DE Bund
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