46

§ 46 KomWG

Amtsantritt

1

Der Gewählte kann sein Amt erst antreten, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Gültigkeit der Wahl festgestellt hat oder die Wahlprüfungsfrist ungenutzt verstrichen ist.

2

Im Falle der Anfechtung der Wahl kann der Gewählte abweichend von Satz 1 sein Amt erst nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl antreten.

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KomWG

Kommunalwahlgesetz

SN Sachsen
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