46

§ 46 VwVG NRW

Andere Art der Verwertung

Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass sie in anderer Weise zu verwerten sei. § 44 Absatz 1 gilt entsprechend.

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VwVG NRW

Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW

NW Nordrhein-Westfalen
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