Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass sie in anderer Weise zu verwerten sei. § 44 Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 7 Absatz 2, § 10 Absatz 1 und 3, § 46, § 51 Absatz 1, § 54, § 55 Absatz 3, § 63 Absatz 1, § 64 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024.