46

§ 46 SPersVG

Kosten und Geschäftsbetrieb

(1)
1

Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt die Dienststelle.

2

Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld.

3

Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

(2)

Der Personalrat ist berechtigt, Sachverständige zu hören.

(3)

Für die Sitzungen, die Sprechstunden und den laufenden Geschäftsbetrieb hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, Geschäftsbedarf, Informations- und Kommunikationstechnik und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(4)
1

Dem Personalrat werden in allen Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung gestellt.

2

Der Personalrat kann Bekanntmachungen auch in einem von der Dienststelle bereits eingerichteten Intranet oder einem anderen zwischen Personalvertretung und Dienststelle vereinbarten elektronischen Medium veröffentlichen.

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SPersVG

Saarländisches Personalvertretungsgesetz

SL Saarland
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