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§ 46 SOG M-V

Allgemeine Informationspflicht

(1)

Im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 hat die verantwortliche Stelle in allgemeiner Form und für jede Person zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über

1.

die Zwecke der von ihr vorgenommenen Verarbeitungen,

2.

die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,

3.

den Namen und die Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle und der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten,

4.

das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz anzurufen, und

5.

die Erreichbarkeit der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz.

(2)

Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 gilt unter Beachtung der Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 § 5 des Landesdatenschutzgesetzes.

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Sicherheits- und Ordnungsgesetz

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