46

§ 46 SLVO

Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte

(1)

Für Beamtinnen und Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 35 der Saarländischen Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 (Amtsbl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 35 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), in einem Aufstiegsverfahren befinden, richtet sich das Aufstiegsverfahren abweichend von § 35 nach dem bisherigen Recht.

(2)

Bis zur Einrichtung der nach § 35 geforderten berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beamtinnen und Beamten in angemessenem Umfang auch an ausgewählten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen haben.

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SLVO

Saarländische Laufbahnverordnung

SL Saarland
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