46

§ 46 SBG

Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Probe in den Ruhestand

1

Die Entscheidung über die Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Probe in den Ruhestand nach § 28 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes trifft die oberste Dienstbehörde.

2

Bei Beamtinnen und Beamten auf Probe des Landes ist das Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa erforderlich.

3

Die Befugnis nach Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa auf andere Behörden übertragen werden.

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SBG

Saarländisches Beamtengesetz

SL Saarland
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