46

§ 46 POG

Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger

(1)
1

Verdeckte Datenerhebungen in einem durch ein Berufsgeheimnis geschützten Vertrauensverhältnis im Sinne des § 53 Abs. 1 und des § 53a Abs. 1 der Strafprozessordnung sind unzulässig.

2

Dennoch erlangte Daten sind unverzüglich zu löschen.

3

Erkenntnisse hierüber dürfen nicht verwertet werden.

4

Die Tatsache der Datenerhebung ist zu dokumentieren.

(2)

Absatz 1 gilt nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verantwortlich ist.

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POG

Polizei- und Ordnungsbehördengesetz

RP Rheinland-Pfalz
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