Verdeckte Datenerhebungen in einem durch ein Berufsgeheimnis geschützten Vertrauensverhältnis im Sinne des § 53 Abs. 1 und des § 53a Abs. 1 der Strafprozessordnung sind unzulässig.
Dennoch erlangte Daten sind unverzüglich zu löschen.
Erkenntnisse hierüber dürfen nicht verwertet werden.
Die Tatsache der Datenerhebung ist zu dokumentieren.
Absatz 1 gilt nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verantwortlich ist.